Onlineeinkauf: Vorsichtig bei Rücksendung Einkäufer vorsichtig!
Rücksendeporto. Schicken Kunden Einkäufe im Versandhandel innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist zurück, dürfen die Händler ihnen künftig immer die Rücksendekosten auferlegen. Die neue Regelung gilt für Einkäufe ab 13. Juni 2014. Zurzeit kann der Händler das Porto fürs Zurückschicken nur bei Ware bis zum Preis von 40 Euro verlangen. Die Rücksendekosten für Güter, die mehr als 40 Euro kosten, muss der Händler derzeit noch in jedem Fall tragen. Wie viele von der Neuregelung Gebrauch machen werden, muss sich zeigen. Die Händler müssen den Kunden auf jeden Fall vor dem Kauf informieren, ob er die Rücksendekosten tragen muss.
- Wollen Käufer von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, müssen sie das dem Händler bei Einkäufen ab Sommer klar mitteilen. Bisher konnten sie die Ware kommentarlos zurückzuschicken. Das geht nicht mehr. Es reicht aber, wenn der Kunde der Ware seine Widerrufserklärung beilegt und sie in der Frist absendet. Wer es am letzten Tag der Frist nicht zur Post schafft, kann auch per Mail, Fax und neuerdings auch per Telefon widerrufen und die Ware später an den Händler abschicken. Wie bislang gilt: Der Widerruf muss binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware erfolgen.
- Das „ewige Widerrufsrecht“ bei fehlerhafter Belehrung über das Recht zum Widerruf ist bald vorbei. Selbst wenn Händler Kunden nicht korrekt aufklären, verlängert sich die 14-Tage-Frist nicht mehr unendlich. Bisher durften Kunden in solchen Fällen ein Geschäft viele Jahre später noch rückgängig machen. Ab dem 13. Juni 2014 gilt das nicht mehr. Nach einer fehlerhaften Belehrung ist der Widerruf maximal zwölf Monate plus 14 Tage ab Lieferung der Ware möglich. Für Altfälle, bei denen derzeit noch das ewige Widerrufsrecht gilt, läuft die Frist frühestens am 27. Juni 2015 aus.
Voreinstellungen. Zusatzangebote wie Garantieverlängerung oder Transportversicherung dürfen die Händler beim Onlineeinkauf nicht mehr automatisch in den Warenkorb legen.
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